13

§ 13 BauSparkG

Besondere Pflichten des Prüfers

1

Bei der Prüfung des Jahresabschlusses einer Bausparkasse hat der Prüfer auch festzustellen, ob

1.

die Bausparsummen den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge entsprechend zugeteilt worden sind,

2.

die Bausparkasse die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 bezeichnete Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und die in § 5 Abs. 3 Nr. 5 bezeichnete Bestimmung der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge eingehalten hat und

3.

die Vorschriften einer nach § 10 erlassenen Rechtsverordnung beachtet worden sind.

2

Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BauSparkG

Gesetz über Bausparkassen

DE Bund
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