13

§ 13 GO

Gebietsbestand

(1)
1

Die Gemeinden bleiben in ihrem bisherigen Gebietsbestand bestehen.

2

Grenzstreitigkeiten entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde.

(2)

Jedes Grundstück soll zu einer Gemeinde gehören.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

GO

Gemeindeordnung

SH Schleswig-Holstein
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