Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, können die Behörden, die Akten elektronisch führen, Akteneinsicht dadurch gewähren, dass sie
einen Aktenausdruck zur Verfügung stellen,
die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm wiedergeben,
elektronische Dokumente übermitteln oder
den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten gestatten, einschließlich der Möglichkeit, den Inhalt der Akten abzurufen.
§ 7, § 9 Absatz 3, § 13, § 21 Absatz 2, § 24 Absatz 2 und § 25 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644, ber. S. 702), in Kraft getreten am 14. Juli 2020.