13

§ 13 EGovG Bln

Bereitstellen allgemein zugänglicher Datenbestände, Verordnungsermächtigung

(1)
1

Die Behörden der Berliner Verwaltung stellen in einem zentralen Datenportal Informationen bereit, die sie in Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit erstellt haben und die in maschinenlesbaren Formaten darstellbar sind.

2

Sie benennen hierfür für ihren Zuständigkeitsbereich jeweils eine Beauftragte oder einen Beauftragten.

3

Das zentrale Datenportal ist Bestandteil des elektronischen Stadtinformationssystems für das Land Berlin.

4

Wenn Informationen in anderen Datenportalen maschinenlesbar bereitgestellt werden, wird in dem zentralen Datenportal ein Verweis auf diese Informationen eingerichtet.

5

Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über technische Formate, in denen Daten verfügbar zu machen sind, bleiben unberührt.

(2)
1

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen festzulegen, wie die Informationen gemäß Absatz 1 bereitgestellt und genutzt werden.

2

Die Festlegungen zur Bereitstellung sollen das Verfahren für die Bereitstellung sowie die Art, den Umfang, die Form und die Formate der Daten bestimmen.

3

Die Informationen sind in einem maschinenlesbaren Format bereitzustellen.

4

Die Bestimmungen zur Nutzung decken die kommerzielle und nichtkommerzielle Nutzung ab.

5

Sie regeln insbesondere den Umfang der Nutzung, Nutzungsbedingungen sowie Gewährleistungs- und Haftungsausschlüsse.

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