13

§ 13 BerlStrG

Zuständigkeitskonzentration

1

Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf es keiner Sondernutzungserlaubnis.

2

Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Straßenbaubehörde zu hören.

3

Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen, Auflagenvorbehalte und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.

4

Nachträgliche Anordnungen bleiben unberührt. § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 7 gelten entsprechend.

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BerlStrG

Berliner Straßengesetz

BE Berlin
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