13

§ 13 BauO LSA

Schutz gegen schädliche Einflüsse

1

Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse, Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

2

Dies schließt in belasteten Gebieten die Prüfung auf Kampfmittel ein.

3

Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen geeignet sein.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BauO LSA

Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
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