13

§ 13 BEEG

Rechtsweg

(1)

Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der §§ 1 bis 12 entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. § 85 Absatz 2 Nummer 2 des Sozialgerichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Stelle nach § 12 bestimmt wird.

(2)

Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BEEG

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

DE Bund
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