Der Ausländer kann den Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränken.
Er ist über die Folgen einer Beschränkung des Antrags zu belehren.
Ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, hat den Asylantrag bei der Grenzbehörde zu stellen (§ 18).