13

§ 13 BauGB-AV

Örtliche Zuständigkeit der Gutachterausschüsse

1

Örtlich zuständig ist der Gutachterausschuss, in dessen Bereich der Gegenstand der Wertermittlung liegt.

2

Liegt der Gegenstand der Wertermittlung im Bereich mehrerer Gutachterausschüsse, ist der Gutachterausschuss zuständig, in dessen Bereich der größere Teil liegt.

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BauGB-AV

Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch

HE Hessen
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