12c

§ 12c AsylG

Beschränkung des Zugangs zu abgeschlossenen Bereichen, zu Hafteinrichtungen und zu Grenzübergangsstellen

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Der Zugang zu Einrichtungen im Sinne des Artikels 18 Absatz 3 sowie des 30 Verordnung 2024/1348</gco-l-u> von Personen und Organisationen">Artikels 30 Absatz 3 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1348</gco-l-u> von Personen und Organisationen, die befugt sind, Rechtsauskunft und Beratungsleistungen zu erbringen, kann durch die für die Einrichtung zuständige Behörde beschränkt werden, wenn dies für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des abgeschlossenen Bereichs, der Hafteinrichtung oder der Grenzübergangsstelle objektiv erforderlich ist und der Zugang dadurch nicht wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird.

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Der Zugang für Rechtsvertreter bleibt davon ausgenommen.

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