12b

§ 12b LBO

Photovoltaikanlagen auf öffentlichen Gebäuden und Stellplätzen

(1)

Bei der Errichtung oder der grundlegenden Dachsanierung eines öffentlichen Gebäudes und bei der Errichtung dazu gehörender neuer Stellplätze gilt § 12a entsprechend.

(2)

Öffentliche Gebäude sind Gebäude im Eigentum der öffentlichen Hand. Öffentliche Hand sind

a)

der Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände sowie jede aufgrund eines Bundes- oder Landesgesetzes eingerichtete Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Religionsgemeinschaften und

b)

jede Körperschaft oder Personenvereinigung des Privatrechts, wenn an ihr eine oder mehrere juristische Personen nach Buchstabe a unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Anteile besitzen.

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LBO

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