Die Polizei darf im öffentlichen Verkehrsraum
zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 8 Absatz 3 und zur Verhütung von terroristischen Straftaten nach § 8 Absatz 4,
zur Verhütung gewerbs- oder bandenmäßig begangener grenzüberschreitender Kriminalität oder
zur Unterbindung des unerlaubten Aufenthalts
Personen anhalten und befragen sowie die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen nach § 12 Absatz 2 treffen.
Fahrzeuge und mitgeführte Sachen dürfen in Augenschein genommen werden.
Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in diesem Gebiet Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen werden sollen und die Maßnahme zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich und verhältnismäßig im Sinne von § 2 ist.
Die Maßnahme ist schriftlich zu beantragen und bedarf der schriftlichen Anordnung durch die Behördenleitung oder deren Vertretung.
Umfasst das festgelegte Gebiet die Zuständigkeit mehrerer Behörden, so trifft die Anordnung das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste.
Die Anordnung ist zeitlich und örtlich auf den in Absatz 1 genannten Zweck zu beschränken.
Sie darf die Dauer von 28 Tagen nicht überschreiten.
Eine Verlängerung um jeweils bis zu weiteren 28 Tagen ist zulässig, soweit die Voraussetzungen für eine Anordnung weiterhin vorliegen.
In der Anordnung sind
die tragenden Erkenntnisse für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1,
die Art der Maßnahme einschließlich zeitlicher und örtlicher Beschränkung und
die Begründung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme nach Absatz 1 Satz 4
anzugeben.
§ 12a, § 20c und §§ 34b bis 34d eingefügt durch Gesetz vom 13. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 684, ber. 2019 S. 23), in Kraft getreten am 20. Dezember 2018; § 34b zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 995), in Kraft getreten am 31. Dezember 2019; § 20c und § 34c zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1394), in Kraft getreten am 29. Dezember 2023.