12a

§ 12a PolG NRW

Polizeiliche Anhalte- und Sichtkontrollen (strategische Fahndung)

(1)
1

Die Polizei darf im öffentlichen Verkehrsraum

1.

zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 8 Absatz 3 und zur Verhütung von terroristischen Straftaten nach § 8 Absatz 4,

2.

zur Verhütung gewerbs- oder bandenmäßig begangener grenzüberschreitender Kriminalität oder

3.

zur Unterbindung des unerlaubten Aufenthalts

Personen anhalten und befragen sowie die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen nach § 12 Absatz 2 treffen.

2

Fahrzeuge und mitgeführte Sachen dürfen in Augenschein genommen werden.

3

Die Polizei darf verlangen, dass mitgeführte Sachen sowie Fahrzeuge einschließlich an und in ihnen befindlicher Räume und Behältnisse geöffnet werden; im Übrigen ist die Durchsuchung von Personen, mitgeführten Sachen und Fahrzeugen unter den Voraussetzungen der §§ 39 und 40 zulässig.

4

Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in diesem Gebiet Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen werden sollen und die Maßnahme zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich und verhältnismäßig im Sinne von § 2 ist.

(2)
1

Die Maßnahme ist schriftlich zu beantragen und bedarf der schriftlichen Anordnung durch die Behördenleitung oder deren Vertretung.

2

Umfasst das festgelegte Gebiet die Zuständigkeit mehrerer Behörden, so trifft die Anordnung das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste.

3

Die Anordnung ist zeitlich und örtlich auf den in Absatz 1 genannten Zweck zu beschränken.

4

Sie darf die Dauer von 28 Tagen nicht überschreiten.

5

Eine Verlängerung um jeweils bis zu weiteren 28 Tagen ist zulässig, soweit die Voraussetzungen für eine Anordnung weiterhin vorliegen.

6

In der Anordnung sind

1.

die tragenden Erkenntnisse für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1,

2.

die Art der Maßnahme einschließlich zeitlicher und örtlicher Beschränkung und

3.

die Begründung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme nach Absatz 1 Satz 4

anzugeben.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

PolG NRW

Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen; Bekanntmachung der Neufassung

NW Nordrhein-Westfalen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.