12a

§ 12a POG

Meldeauflagen

1

Die Polizei kann gegenüber einer Person anordnen, sich an bestimmten Tagen zu bestimmten Zeiten bei einer bestimmten Polizeidienststelle zu melden (Meldeauflage), wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person eine Straftat begehen wird und die Meldeauflage zur vorbeugenden Bekämpfung der Straftat erforderlich ist.

2

Die Meldeauflage ist auf höchstens einen Monat zu befristen.

3

Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als denselben Zeitraum ist zulässig, sofern die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen.

4

Die Verlängerung der Maßnahme bedarf der richterlichen Entscheidung.

5

Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. § 21 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

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POG

Polizei- und Ordnungsbehördengesetz

RP Rheinland-Pfalz
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