12a

§ 12a FernUSG

Einheitliche Stelle, Genehmigungsfiktion

(1)

Die Verfahren nach § 12 Absatz 1 können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

(2)

Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.

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FernUSG

Fernunterrichtsschutzgesetz

DE Bund
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