129

§ 129 GNotKG

Beschwerde und Rechtsbeschwerde

(1)

Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands die Beschwerde statt.

(2)

Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Rechtsbeschwerde statt.

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GNotKG

Gerichts- und Notarkostengesetz

DE Bund
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