129

§ 129 BbgKVerf

Haushaltssatzung des Landkreises

(1)
1

Der Entwurf der Haushaltssatzung soll mit den amtsfreien Gemeinden und Ämtern frühzeitig erörtert werden.

2

Er ist mit seinen Anlagen nach vorheriger öffentlicher Bekanntgabe an sieben Tagen öffentlich auszulegen.

3

Gegen den Entwurf können kreisangehörige Gemeinden innerhalb einer Frist von einem Monat nach Beginn der Auslegung Einwendungen erheben.

4

In der öffentlichen Bekanntgabe der Auslegung ist auf die Frist hinzuweisen.

5

Außerdem ist die Stelle anzugeben, bei der die Einwendungen zu erheben sind.

6

Über die Einwendungen beschließt der Kreistag in öffentlicher Sitzung.

(2)

Absatz 1 gilt nicht für Nachtragshaushaltssatzungen, die nach dem 30. Juni des Haushaltsjahres beschlossen werden.

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Brandenburgische Kommunalverfassung

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