128g

§ 128g SGB 12

Auskunftspflicht

(1)
1

Für die Bundesstatistik nach § 128a besteht Auskunftspflicht.

2

Die Auskunftserteilung für die Angaben nach § 128e Nummer 3 und zum Gemeindeteil nach § 128b Nummer 2 sind freiwillig.

(2)

Auskunftspflichtig sind die für die Ausführung des Gesetzes nach dem Vierten Kapitel zuständigen Träger.

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SGB 12

Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch – Sozialhilfe

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