128a

§ 128a ZPO

Videoverhandlung

(1)
1

Die mündliche Verhandlung kann in geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen als Videoverhandlung stattfinden.

2

Eine mündliche Verhandlung findet als Videoverhandlung statt, wenn an ihr mindestens ein Verfahrensbeteiligter oder mindestens ein Mitglied des Gerichts per Bild- und Tonübertragung teilnimmt.

3

Verfahrensbeteiligte nach dieser Vorschrift sind die Parteien und Nebenintervenienten, ihre Bevollmächtigten sowie Vertreter und Beistände.

(2)
1

Der Vorsitzende kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung für einen Verfahrensbeteiligten, mehrere oder alle Verfahrensbeteiligte gestatten oder anordnen.

2

Gegen eine Anordnung kann der Adressat innerhalb einer Frist von zwei Wochen Einspruch einlegen.

3

Hierauf weist der Vorsitzende mit der Anordnung hin.

(3)
1

Beantragt ein Verfahrensbeteiligter seine Teilnahme per Bild- und Tonübertragung, soll der Vorsitzende ihm diese unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 gestatten.

2

Die Ablehnung eines Antrags auf Teilnahme per Bild- und Tonübertragung ist kurz zu begründen.

(4)
1

Wird der Einspruch nach Absatz 2 Satz 2 fristgerecht eingelegt, so hebt der Vorsitzende die Anordnung für alle Verfahrensbeteiligten auf, gegenüber denen eine Anordnung erfolgt ist.

2

In diesem Fall soll der Vorsitzende den Verfahrensbeteiligten, die keinen Einspruch eingelegt haben, die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung gestatten.

3

Das Antragsrecht nach Absatz 3 Satz 1 bleibt hiervon unberührt.

(5)
1

Der Vorsitzende leitet die Videoverhandlung von der Gerichtsstelle aus.

2

Er kann anderen Mitgliedern des Gerichts bei Vorliegen erheblicher Gründe gestatten, an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen.

(6)
1

Den Verfahrensbeteiligten und Dritten ist es untersagt, die Videoverhandlung aufzuzeichnen.

2

Hierauf sind sie zu Beginn der Verhandlung hinzuweisen.

3

Die Videoverhandlung kann für die Zwecke des § 160a ganz oder teilweise aufgezeichnet werden.

4

Über Beginn und Ende der Aufzeichnung sind die Verfahrensbeteiligten zu informieren.

(7)
1

Entscheidungen nach dieser Vorschrift sind unanfechtbar.

2

Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ZPO

Zivilprozessordnung

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.