128a

§ 128a SGB 12

Bundesstatistik für das Vierte Kapitel

(1)
1

Zur Beurteilung der Auswirkungen des Vierten Kapitels sowie zu seiner Fortentwicklung sind Erhebungen über die Leistungsberechtigten als Bundesstatistik durchzuführen.

2

Die Erhebungen erfolgen zentral durch das Statistische Bundesamt.

(2)

Die Statistik nach Absatz 1 umfasst folgende Merkmalkategorien:

1.

Persönliche Merkmale,

2.

Art und Höhe der Bedarfe,

3.

Art und Höhe der angerechneten Einkommen, der nach § 82 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 nicht zum Einkommen gehörenden Beträge, der nach § 82 Absatz 2 Satz 2 nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Beträge und der nach § 82 Absatz 3, 4 und 6 sowie nach § 82a abgesetzten Beträge.

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SGB 12

Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch – Sozialhilfe

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