128

§ 128 SGB 6

Örtliche Zuständigkeit der Regionalträger

(1)
1

Die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger richtet sich, soweit nicht nach Absatz 3 oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist, nach folgender Reihenfolge:

1.

Wohnsitz,

2.

gewöhnlicher Aufenthalt,

3.

Beschäftigungsort,

4.

Tätigkeitsort

der Versicherten oder der Hinterbliebenen im Inland.

2

Bei Leistungsansprüchen ist für die örtliche Zuständigkeit der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.

3

Bei Halbwaisenrenten ist der für den überlebenden Ehegatten, bei Waisenrenten, bei denen ein überlebender Ehegatte nicht vorhanden ist, der für die jüngste Waise bestimmte Regionalträger zuständig.

4

Wären bei Leistungsansprüchen von Hinterbliebenen mehrere Regionalträger zuständig, ist der Regionalträger zuständig, bei dem zuerst ein Antrag gestellt worden ist.

(2)

Liegt der nach Absatz 1 maßgebende Ort nicht im Inland, ist der Regionalträger zuständig, der zuletzt nach Absatz 1 zuständig war.

(3)

Die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger richtet sich für Berechtigte, die

1.

in einem der in der nachfolgenden Tabelle genannten Staaten wohnen,

2.

die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten besitzen und in einem Gebiet außerhalb der genannten Staaten wohnen oder

3.

in Deutschland oder als Deutsche in einem Gebiet außerhalb der genannten Staaten wohnen und der letzte nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz entrichtete ausländische Beitrag an einen Rentenversicherungsträger dieser Staaten gezahlt wurde,

nach der folgenden Tabelle:

Belgien

Deutsche Rentenversicherung Rheinland,

Bulgarien

Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland,

Dänemark

Deutsche Rentenversicherung Nord,

Estland

Deutsche Rentenversicherung Nord,

Finnland

Deutsche Rentenversicherung Nord,

Frankreich

Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz,

Griechenland

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,

Großbritannien

Deutsche Rentenversicherung Nord,

Irland

Deutsche Rentenversicherung Nord,

Island

Deutsche Rentenversicherung Westfalen,

Italien

Deutsche Rentenversicherung Schwaben,

Kroatien

Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd,

Lettland

Deutsche Rentenversicherung Nord,

Liechtenstein

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,

Litauen

Deutsche Rentenversicherung Nord,

Luxemburg

Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz,

Malta

Deutsche Rentenversicherung Schwaben,

Niederlande

Deutsche Rentenversicherung Westfalen,

Norwegen

Deutsche Rentenversicherung Nord,

Österreich

Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd,

Polen

Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg;

in Fällen, in denen allein das Abkommen vom 9. Oktober 1975 über Renten- und Unfallversicherung anzuwenden ist, der nach § 128 Absatz 1 örtlich zuständige Regionalträger,

Portugal

Deutsche Rentenversicherung Nordbayern,

Rumänien

Deutsche Rentenversicherung Nordbayern,

Schweden

Deutsche Rentenversicherung Nord,

Schweiz

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,

Slowakei

Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd,

Slowenien

Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd,

Spanien

Deutsche Rentenversicherung Rheinland,

Tschechische Republik

Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd,

Ungarn

Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland,

Zypern

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg.

(4)

Ist kein Rentenversicherungsträger nach den Absätzen 1 bis 3 zuständig, so ist die Deutsche Rentenversicherung Rheinland zuständig.

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SGB 6

Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung

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