Über Leistungen und Maßnahmen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel, die nicht durch die Erhebungen nach § 121 Nummer 1 erfasst sind, können bei Bedarf Zusatzerhebungen als Bundesstatistiken durchgeführt werden.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen
SGB 12
Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch – Sozialhilfe
Bund
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