128

§ 128 MarkenG

Ansprüche wegen Verletzung

(1)
1

Wer im geschäftlichen Verkehr Namen, Angaben oder Zeichen entgegen § 127 benutzt, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

2

Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

3

Die §§ 18, 19, 19a und 19c gelten entsprechend.

(2)
1

Wer dem § 127 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist dem berechtigten Nutzer der geographischen Herkunftsangabe zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet.

2

Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. § 19b gilt entsprechend.

(3)

§ 14 Abs. 7 und § 19d gelten entsprechend.

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