1277

§ 1277 BGB

Befriedigung durch Zwangsvollstreckung

1

Der Pfandgläubiger kann seine Befriedigung aus dem Recht nur auf Grund eines vollstreckbaren Titels nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften suchen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

2

Die Vorschriften des § 1229 und des § 1245 Abs. 2 bleiben unberührt.

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