126f

§ 126f BerlHG

Übergangsregelung zu § 110 Absatz 6

1

§ 110 Absatz 6 Satz 2 bis 4 findet auf Einstellungen von promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf Qualifikationsstellen Anwendung, die ab dem 1. Januar 2026 erfolgen.

2

Satzungen nach § 110 Absatz 6 Satz 4 müssen spätestens am 31. Dezember 2025 inkrafttreten.

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BerlHG

Berliner Hochschulgesetz

BE Berlin
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