§ 110 Absatz 6 Satz 2 bis 4 findet auf Einstellungen von promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf Qualifikationsstellen Anwendung, die ab dem 1. Januar 2026 erfolgen.
Satzungen nach § 110 Absatz 6 Satz 4 müssen spätestens am 31. Dezember 2025 inkrafttreten.