126f

§ 126f BerlHG

Übergangsregelungen für Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen sowie wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Aufgabenschwerpunkt in der Lehre

(1)
1

Die bis zum 3. Februar 2026 bestehenden Dienstverhältnisse von Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen bestehen fort.

2

Es finden die sie betreffenden Vorschriften des Berliner Hochschulgesetzes in der bis zum 3. Februar 2026 geltenden Fassung und die zu seiner Ausführung erlassenen Regelungen Anwendung.

(2)

Für die bis zum 3. Februar 2026 bestehenden Dienstverhältnisse von wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen mit Aufgabenschwerpunkt in der Lehre gilt Absatz 1 entsprechend.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BerlHG

Berliner Hochschulgesetz

BE Berlin
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