126

§ 126 PatG

1

Die Sprache vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Patentgericht ist deutsch, sofern nichts anderes bestimmt ist.

2

Im übrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache Anwendung.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

PatG

Patentgesetz

DE Bund
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