126

§ 126 KV M-V

Verwaltungseinrichtungen, Siegel

(1)
1

Das Amt soll zur Durchführung seiner Aufgaben eine eigene Verwaltung einrichten.

2

Es sorgt für die erforderlichen Dienstkräfte und Verwaltungseinrichtungen.

3

Verzichtet das Amt auf eine eigene Verwaltung, muss es entweder

1.

einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit einer größeren amtsangehörigen Gemeinde schließen, in dem sich diese zur Verwaltung des Amtes verpflichtet (geschäftsführende Gemeinde), oder

2.

eine Verwaltungsgemeinschaft nach § 167 mit einer außerhalb des Amtes liegenden amtsfreien Gemeinde oder einem anderen Amt vereinbaren.

4

Der öffentlich-rechtliche Vertrag nach Satz 3 Nummer 1 bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde und ist von den Beteiligten öffentlich bekannt zu machen.

(2)
1

Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium kann anordnen, dass ein Amt entsprechend der Regelung des Absatzes 1 Satz 3 verwaltet wird, wenn dies einer leistungsfähigen, sparsamen und wirtschaftlich arbeitenden Verwaltung dient und eine vertragliche Regelung nicht zu Stande gekommen ist.

2

Die betroffenen Gemeinden und Ämter sind anzuhören.

3

Gemeinden über 3 000 Einwohnerinnen und Einwohner können eine Anordnung des für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministeriums nach Satz 1 beantragen.

(3)

Die Ämter führen Dienstsiegel.

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Kommunalverfassung

MV Mecklenburg-Vorpommern
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