126

§ 126 FamFG

Mehrere Ehesachen; Ehesachen und andere Verfahren

(1)

Ehesachen, die dieselbe Ehe betreffen, können miteinander verbunden werden.

(2)

Eine Verbindung von Ehesachen mit anderen Verfahren ist unzulässig. § 137 bleibt unberührt.

(3)

Wird in demselben Verfahren Aufhebung und Scheidung beantragt und sind beide Anträge begründet, so ist nur die Aufhebung der Ehe auszusprechen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

FamFG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

DE Bund
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