Die Zuteilung ist dadurch auszuführen, daß die Forderung gegen den Ersteher übertragen wird.
Ist ungewiß oder streitig, ob der weitere Betrag zu zahlen ist, so erfolgt die Zuteilung und Übertragung unter der entsprechenden Bedingung.
Die §§ 878 bis 882 der Zivilprozeßordnung finden keine Anwendung.
Die Übertragung hat nicht die Wirkung der Befriedigung aus dem Grundstück.