125

§ 125 LBG

Aufgaben

(1)
1

Der Landespersonalausschuss dient der einheitlichen Handhabung beamtenrechtlicher Ausnahmevorschriften.

2

Er kann Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften unterbreiten.

3

Weitere als die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben können ihm durch Rechtsverordnung der Landesregierung übertragen werden.

(2)

Der Landespersonalausschuss übt seine Tätigkeit unabhängig und in eigener Verantwortung aus.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LBG

Landesbeamtengesetz

BB Brandenburg
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.