Niederlassungen von staatlichen Hochschulen, Hochschulen in staatlicher Trägerschaft oder staatlich anerkannten Hochschulen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland dürfen betrieben werden, wenn
die Niederlassung ausschließlich ihre im Herkunftsstaat anerkannten oder genehmigten Studiengänge anbietet,
die Hochschule durch die Niederlassung ausschließlich ihre im Herkunftsstaat anerkannten und dort rechtmäßig verliehenen Hochschulgrade verleiht,
die durch die Niederlassung tätige Hochschule nach dem Recht des Herkunftsstaates zur Verleihung der Hochschulgrade auch dann berechtigt ist, wenn die dieser Verleihung zugrunde liegende Ausbildung an der Niederlassung erfolgt, und
die Qualitätskontrolle durch den Herkunftsstaat gewährleistet ist.
Die Einrichtung der Niederlassung ist der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung mindestens sechs Monate vor Aufnahme des Studienbetriebs anzuzeigen.
Mit der Anzeige sind die Voraussetzungen des Satzes 1 nachzuweisen; ansonsten ist die Einrichtung und Durchführung der Studiengänge unzulässig.
Ist nach dem Recht des Herkunftsstaates eine staatliche Anerkennung oder ein gleichwertiger staatlicher Akt erforderlich, sind der Wegfall der staatlichen Anerkennung oder dieses Aktes und Änderungen im Umfang der staatlichen Anerkennung oder dieses Aktes durch den Herkunftsstaat unverzüglich anzuzeigen.
Niederlassungen nach Satz 1 sind verpflichtet, im Geschäftsverkehr neben ihrem Namen und ihrer Rechtsform auch stets den Namen, die Rechtsform und das Sitzland der gradverleihenden Hochschule zu nennen.