Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof haben die Beteiligten ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
§ 124: Zur Anwendung d. § 124 vgl. § 23 Abs. 3 Satz 3 GeschmMG 2004