123a

§ 123a HGO

Beteiligungsbericht und Offenlegung

(1)
1

Die Gemeinde hat zur Information der Gemeindevertretung und der Öffentlichkeit jährlich einen Bericht über die Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts zu erstellen, an denen sie mit mindestens 20 Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.

2

Der Bericht ist innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen.

(2)
1

Der Beteiligungsbericht soll mindestens Angaben enthalten über

1.

den Gegenstand des Unternehmens, die Beteiligungsverhältnisse, die Besetzung der Organe und die Beteiligungen des Unternehmens,

2.

den Stand der Erfüllung des öffentlichen Zwecks durch das Unternehmen,

3.

die Grundzüge des Geschäftsverlaufs, die Ertragslage des Unternehmens, die Kapitalzuführungen und -entnahmen durch die Gemeinde und die Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft, die Kreditaufnahmen, die von der Gemeinde gewährten Sicherheiten,

4.

das Vorliegen der Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 für das Unternehmen.

2

Ist eine Gemeinde in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfang an einem Unternehmen beteiligt, hat sie darauf hinzuwirken, dass die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats oder einer ähnlichen Einrichtung jährlich der Gemeinde die ihnen jeweils im Geschäftsjahr gewährten Bezüge mitteilen und ihrer Veröffentlichung zustimmen.

3

Diese Angaben sind in den Beteiligungsbericht aufzunehmen.

4

Soweit die in Satz 2 genannten Personen ihr Einverständnis mit der Veröffentlichung ihrer Bezüge nicht erklären, sind die Gesamtbezüge so zu veröffentlichen, wie sie von der Gesellschaft nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs in den Anhang zum Jahresabschluss aufgenommen werden.

(3)

Der Beteiligungsbericht muss zusätzlich Angaben über die folgenden Aufgabenträger enthalten

1.

die Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,

2.

die Zweckverbände und Arbeitsgemeinschaften nach dem Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit, bei denen die Gemeinde Mitglied ist,

3.

die Wasser- und Bodenverbände nach dem Wasserverbandsgesetz vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), bei denen die Gemeinde Mitglied ist,

4.

die rechtlich selbstständigen örtlichen Stiftungen, die von der Gemeinde errichtet worden sind, von ihr verwaltet werden und in die sie Vermögen eingebracht hat,

5.

die Aufgabenträger, deren finanzielle Grundlage wegen rechtlicher Verpflichtung wesentlich durch die Gemeinde gesichert wird.

(4)
1

Der Beteiligungsbericht ist in der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung zu erörtern.

2

Die Gemeinde hat die Einwohner über das Vorliegen des Beteiligungsberichtes in geeigneter Form zu unterrichten.

3

Die Einwohner sind berechtigt, den Beteiligungsbericht einzusehen.

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