1237

§ 1237 BGB

Öffentliche Bekanntmachung

1

Für die öffentliche Bekanntmachung der Versteigerung ist § 383 Absatz 3 anzuwenden.

2

Der Eigentümer und Dritte, denen Rechte an dem Pfande zustehen, sind besonders zu benachrichtigen; die Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.

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