123

§ 123 NKomVG

Rücklagen, Rückstellungen

(1)
1

Die Kommune bildet

1.

eine Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses und

2.

eine Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses.

2

Weitere Rücklagen sind zulässig.

(2)

Die Kommune bildet Rückstellungen für Verpflichtungen, die dem Grunde nach zu erwarten sind, deren Höhe oder Fälligkeit aber noch ungewiss ist.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

NKomVG

Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz

NI Niedersachsen
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