Die Kommune bildet
eine Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses und
eine Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses.
Weitere Rücklagen sind zulässig.
Die Kommune bildet Rückstellungen für Verpflichtungen, die dem Grunde nach zu erwarten sind, deren Höhe oder Fälligkeit aber noch ungewiss ist.