123

§ 123 FGO

(1)
1

Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig.

2

Das gilt nicht für Beiladungen nach § 60 Abs. 3 Satz 1.

(2)
1

Ein im Revisionsverfahren nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Beigeladener kann Verfahrensmängel nur innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beiladungsbeschlusses rügen.

2

Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.

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FGO

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