Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig.
Das gilt nicht für Beiladungen nach § 60 Abs. 3 Satz 1.
Ein im Revisionsverfahren nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Beigeladener kann Verfahrensmängel nur innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beiladungsbeschlusses rügen.
Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.