123

§ 123 BPersVG

Ergänzende Regelungen für die Dienststellen des Bundesnachrichtendienstes

Auf die Dienststellen des Bundesnachrichtendienstes im Ausland findet § 119 Absatz 4 keine Anwendung.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BPersVG

Bundespersonalvertretungsgesetz

DE Bund
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