1228

§ 1228 BGB

Befriedigung durch Pfandverkauf

(1)

Die Befriedigung des Pfandgläubigers aus dem Pfande erfolgt durch Verkauf.

(2)
1

Der Pfandgläubiger ist zum Verkauf berechtigt, sobald die Forderung ganz oder zum Teil fällig ist.

2

Besteht der geschuldete Gegenstand nicht in Geld, so ist der Verkauf erst zulässig, wenn die Forderung in eine Geldforderung übergegangen ist.

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