1225

§ 1225 BGB

Forderungsübergang auf den Verpfänder

1

Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Pfandgläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über.

2

Die für einen Bürgen geltenden Vorschrift des § 774 findet entsprechende Anwendung.

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