Ein Unternehmen ist geeignet, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien (Eignungskriterien) erfüllt.
Die Eignungskriterien dürfen ausschließlich Folgendes betreffen:
Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung,
wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit,
technische und berufliche Leistungsfähigkeit.
Eignungskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Sie sind in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung aufzuführen.
§ 122: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG