122

§ 122 FGO

(1)

Beteiligter am Verfahren über die Revision ist, wer am Verfahren über die Klage beteiligt war.

(2)
1

Betrifft das Verfahren eine auf Bundesrecht beruhende Abgabe oder eine Rechtsstreitigkeit über Bundesrecht, so kann das Bundesministerium der Finanzen dem Verfahren beitreten.

2

Betrifft das Verfahren eine von den Landesfinanzbehörden verwaltete Abgabe oder eine Rechtsstreitigkeit über Landesrecht, so steht dieses Recht auch der zuständigen obersten Landesbehörde zu.

3

Der Senat kann die zuständigen Stellen zum Beitritt auffordern.

4

Mit ihrem Beitritt erlangt die Behörde die Rechtsstellung eines Beteiligten.

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FGO

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