121

§ 121 WPO

Bestellung eines Vertreters

(1)
1

Für Berufsangehörige, gegen die ein vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt ist, wird im Fall des Bedürfnisses von der Wirtschaftsprüferkammer ein Vertreter bestellt.

2

Vor der Bestellung sind die vom vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbot betroffenen Berufsangehörigen zu hören; sie können geeignete Vertreter vorschlagen.

(2)

Die Vertreter müssen Berufsangehörige sein.

(3)
1

Berufsangehörige, denen die Vertretung übertragen wird, können sie nur aus einem wichtigen Grund ablehnen.

2

Über die Ablehnung entscheidet die Wirtschaftsprüferkammer.

(4)
1

Die Vertreter führen ihr Amt unter eigener Verantwortung, jedoch für Rechnung und auf Kosten der Vertretenen.

2

An Weisungen der Vertretenen sind sie nicht gebunden.

(5)
1

Die Vertretenen haben den Vertretern eine angemessene Vergütung zu zahlen.

2

Auf Antrag der Vertretenen oder der Vertreter setzt der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer die Vergütung fest.

3

Die Vertreter sind befugt, Vorschüsse auf die vereinbarte oder festgesetzte Vergütung zu entnehmen.

4

Für die festgesetzte Vergütung haftet die Wirtschaftsprüferkammer wie ein Bürge.

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