121

§ 121 SGG

1

Nach genügender Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen.

2

Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SGG

Sozialgerichtsgesetz

DE Bund
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