121

§ 121 LPersVG

Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte

(1)

Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 8, 19, 22 und 70 Abs. 1 bis 3 auch über

1.

Wahlberechtigung und Wählbarkeit,

2.

Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit der Personalvertretungen,

3.

Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen,

4.

Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen,

5.

Pflicht zur Rückgängigmachung von Maßnahmen nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und § 74 Abs. 1 Satz 2, soweit nicht Rechte Dritter oder öffentliche Interessen entgegenstehen.

(2)

Die Bestimmungen des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten mit Ausnahme des § 89 Abs. 1 und der Verpflichtung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nach § 91 Abs. 2 Satz 1, den Beschluss nebst Gründen zu unterschreiben, entsprechend.

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LPersVG

Landespersonalvertretungsgesetz

RP Rheinland-Pfalz
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