Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 8, 19, 22 und 70 Abs. 1 bis 3 auch über
Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit der Personalvertretungen,
Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen,
Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen,
Pflicht zur Rückgängigmachung von Maßnahmen nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und § 74 Abs. 1 Satz 2, soweit nicht Rechte Dritter oder öffentliche Interessen entgegenstehen.
Die Bestimmungen des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten mit Ausnahme des § 89 Abs. 1 und der Verpflichtung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nach § 91 Abs. 2 Satz 1, den Beschluss nebst Gründen zu unterschreiben, entsprechend.