121

§ 121 HmbBG

Rechtsstellung der Professorinnen und Professoren

(1)

Die Professorinnen und Professoren werden zu Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, wenn sie nicht zunächst in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden.

(2)

Professorinnen und Professoren können zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt werden.

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HmbBG

Hamburgisches Beamtengesetz

HH Hamburg
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