121

§ 121 BerlHG

Studentische Beschäftigte

(1)
1

Studierende können als Studentische Beschäftigte an ihrer oder einer anderen Hochschule beschäftigt werden.

2

Die Einstellungsvoraussetzungen werden von der Hochschule geregelt.

3

Bei der Besetzung von Stellen für studentische Beschäftigte soll Chancengleichheit zwischen den Geschlechtern hergestellt werden.

(2)
1

Studentische Beschäftigte führen Unterricht in kleinen Gruppen (Tutorien) zur Vertiefung und Aufarbeitung des von den Lehrveranstaltungen vermittelten Stoffes durch.

2

Studentische Beschäftigte unterstützen die wissenschaftlichen und künstlerischen Dienstkräfte bei ihren Tätigkeiten in Forschung und Lehre durch sonstige Hilfstätigkeiten.

(3)
1

Die Beschäftigungsverhältnisse werden in der Regel für vier Semester begründet.

2

Sie können in begründeten Fällen verlängert werden.

3

Die gesamte wöchentliche Arbeitszeit der studentischen Beschäftigte darf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nicht erreichen.

4

Ihnen dürfen Aufgaben, die üblicherweise von hauptberuflichem Personal wahrgenommen werden, nur ausnahmsweise und zeitlich befristet übertragen werden.

(4)

Die Beschäftigungsverhältnisse für studentische Beschäftigte werden durch das Präsidium begründet.

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