120

§ 120 EStG

Anwendung der Abgabenordnung

(1)

Auf die Energiepreispauschale sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. § 163 der Abgabenordnung gilt nicht.

(2)

In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die zur Energiepreispauschale ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg eröffnet.

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EStG

Einkommensteuergesetz

DE Bund
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