12

§ 12 WoGG

Höchstbeträge für Miete und Belastung sowie Entlastung bei den Heizkosten und die Klimakomponente

(1)
1

Die monatlichen Höchstbeträge für Miete und Belastung sind vorbehaltlich des § 11 Absatz 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und nach der Mietenstufe zu berücksichtigen.

2

Sie ergeben sich aus Anlage 1.

(2)
1

Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einer Mietenstufe richtet sich nach dem Mietenniveau von Wohnraum der Hauptmieter und Hauptmieterinnen sowie der gleichzustellenden zur mietähnlichen Nutzung berechtigten Personen, für den Mietzuschuss geleistet wird.

2

Das Mietenniveau ist die durchschnittliche prozentuale Abweichung der Quadratmetermieten von Wohnraum in Gemeinden vom Durchschnitt der Quadratmetermieten des Wohnraums im Bundesgebiet.

3

Zu berücksichtigen sind nur Quadratmetermieten von Wohnraum im Sinne des Satzes 1.

(3)
1

Das Mietenniveau ist vom Statistischen Bundesamt festzustellen für Gemeinden mit

1.

einer Einwohnerzahl von 10 000 und mehr gesondert,

2.

einer Einwohnerzahl von weniger als 10 000 und gemeindefreie Gebiete nach Kreisen zusammengefasst.

2

Maßgebend für die Zuordnung nach Satz 1 ist die Einwohnerzahl, die auf der Grundlage von § 5 des Bevölkerungsstatistikgesetzes fortgeschrieben wurde.

(4)
1

Das Mietenniveau wird vom Statistischen Bundesamt bei einer Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 oder einer entsprechenden strukturellen Änderung der höchstens zu berücksichtigenden Miete oder Belastung auf der Grundlage von zwei aufeinanderfolgenden Ergebnissen der jährlichen Wohngeldstatistik für Dezember (§ 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) festgestellt.

2

Es ist ein bundesweit einheitlicher Stichtag für die Ergebnisse der Bevölkerungsstatistik zu Grunde zu legen.

(4a)
1

Für die Gemeinden Baltrum, Borkum (Stadt), Juist, Langeoog, Norderney (Stadt), Spiekeroog, Wangerooge (Nordseebad), Nebel, Norddorf auf Amrum, Wittdün auf Amrum, Alkersum, Borgsum, Dunsum, Midlum, Nieblum, Oevenum, Oldsum, Süderende, Utersum, Witsum, Wrixum, Wyk auf Föhr (Stadt), Helgoland, Gröde, Hallig Hooge, Langeneß, Pellworm und Insel Hiddensee, die auf Inseln ohne Festlandanschluss liegen, wird ein gemeinsames Mietenniveau festgestellt.

2

Sie erhalten eine eigene gemeinsame Mietenstufenzuordnung und für die Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung die Bezeichnung Inseln ohne Festlandanschluss.

3

Abweichend von Absatz 4 wird das Statistische Bundesamt nach den Absätzen 2 und 3 einmalig ausschließlich das gemeinsame Mietenniveau dieser Gemeinden und das jeweilige Mietenniveau der von dieser Änderung betroffenen Kreise vor der nächsten Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 feststellen.

4

Diese Feststellung erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse der Wohngeldstatistiken für Dezember 2016 und Dezember 2017 (§ 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2).

5

Die Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung kann vor der nächsten Anpassung der Höchstbeträge entsprechend angepasst werden.

(5)

Den Mietenstufen nach Absatz 1 sind folgende Mietenniveaus zugeordnet:

Mietenstufe

Mietenniveau

I

niedriger als minus 15 Prozent

II

minus 15 Prozent bis

niedriger als minus 5 Prozent

III

minus 5 Prozent bis

niedriger als 5 Prozent

IV

5 Prozent bis

niedriger als 15 Prozent

V

15 Prozent bis

niedriger als 25 Prozent

VI

25 Prozent bis

niedriger als 35 Prozent

VII

35 Prozent und höher

(6)

Der folgende monatliche Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten als Summe aus dem Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten auf Grund der CO2-Bepreisung und dem Betrag der dauerhaften Heizkostenkomponente ist vorbehaltlich des § 11 Absatz 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen:

Anzahl

der zu

berücksichtigenden Haushaltsmit-

glieder

Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten auf Grund der CO2-Bepreisung in Euro

Betrag

der dauerhaften Heiz-kostenkomponente in Euro

Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten in Euro

1

14,40

 96

110,40

2

18,60

124

142,60

3

22,20

148

170,20

4

25,80

172

197,80

5

29,40

196

225,40

Mehrbetrag

für jedes weitere

zu berücksichtigende Haushaltsmitglied

 3,60

 24

 27,60

(7)

Der folgende monatliche Betrag ist vorbehaltlich des § 11 Absatz 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder als Klimakomponente zu berücksichtigen:

Anzahl der zu

berücksichtigenden

Haushaltsmitglieder

Als Klimakomponente

zu berücksichtigender Zuschlag zu den

Höchstbeträgen nach

§ 12 Absatz 1 in Euro

1

19,20

2

24,80

3

29,60

4

34,40

5

39,20

Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied

  4,80

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