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§ 12 NRWDVBauGB

Verpflichtung (Fn 6)

Die Mitglieder des Umlegungsausschusses werden vor ihrer Dienstleistung von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Gemeinde zur gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit und zur Beachtung der Schweigepflicht verpflichtet.

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NRWDVBauGB

Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches

NW Nordrhein-Westfalen
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