12

§ 12 StBerG

Hilfeleistung im Abgabenrecht fremder Staaten

1

Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3 Satz 1 sind in Angelegenheiten, die das Abgabenrecht fremder Staaten betreffen, zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt.

2

Die entsprechenden Befugnisse Dritter auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

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StBerG

Steuerberatungsgesetz

DE Bund
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