12

§ 12 SchulG LSA

Errichtung von Ganztagsschulen, schulische Angebote außerhalb des Unterrichts

(1)
1

Bei Bedarf können allgemeinbildende Schulen als Ganztagsschulen organisiert werden.

2

Die Gestaltung als Ganztagsschule setzt ein pädagogisches Konzept für eine ganztägige Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule voraus.

3

Über dieses pädagogische Konzept entscheidet die Gesamtkonferenz.

4

Die Gestaltung als Ganztagsschule kann sich auch auf einzelne Schuljahrgänge beschränken.

5

Die Einrichtung bedarf der Genehmigung der Schulbehörde.

6

Voraussetzung ist, dass die personellen und sächlichen Bedingungen gegeben sind.

(2)
1

An allen Schulen sollen Bildungs- und Freizeitangebote außerhalb des Unterrichts unterbreitet werden.

2

Voraussetzung ist, dass die personellen und sächlichen Bedingungen gegeben sind.

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SchulG LSA

Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
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